Satzung

§1 Name und Zweck

1. Der Männerchor Osnabrück-Gretesch e.V. (gegründet 1926) mit dem Sitz in Osnabrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.

3. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitgliedern und anderen Personen dürfen keine Mittel des Vereins gewährt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.

4. Der Verein ist Mitglied im Chorverband Niedersachsen-Bremen e.V. im Deutschen Sängerbund (D.S.B.). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus

a) aktiven (singenden) Mitgliedern 
b) passiven (fördernden) Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.

2. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person (männlich) werden. Passives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4. Mitgliedern, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft, nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, verliehen werden.

5. Die Chorkleidung der aktiven Mitglieder bleibt Eigentum des Vereins.

§ 3 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung, aus besonderem Anlass, beschlossenen Umlagesatz.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod und Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliedersammlung
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliedersammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 4 (vier) Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins (§ 10), werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen sind mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung möglich.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a) Festlegung, Änderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Chorleiters
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Schatzmeisters
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes nach § 7 Abs. 4
f) Wahl der Rechnungsprüfer
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entscheidung über die Berufung nach § 2 und § 4

4. Dem Vorstand und jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zu jeder Zeit durch Vorstandsbeschluss einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25% der aktiven Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand beantragt haben.

6. Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein Protokoll zu erstellen und mit Unterschrift des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters und des Protokollführers zu versehen.

§ 7 Vorstand

1. Die Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand. Derselbe besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand.

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister
d) Schriftführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt.

3. Dem erweiterten Vorstand gehören - neben dem geschäftsführenden Vorstand - an

a) stellvertretender Schatzmeister
b) stellvertretender Schriftführer
c) Organisationsteam
d) Notenwart

4. Im Interesse einer funktionsfähigen Vereinsführung werden die Vorstandsmitglieder für 2 Jahre wie folgt gewählt

a) in den geraden Jahren zu 2a), 2c), 3b) und 3d)
b) in den ungeraden Jahren zu 2b), 2d), 3a) und 3c)

Wiederwahl ist zulässig.

5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was dem Wohle des Vereins dienlich ist, zu veranlassen und durchzuführen.

§ 8 Chorleiter

1. Die Anstellung des Chorleiters erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch die zu zahlende Vergütung vereinbart.

2. Der Chorleiter ist für die musikalische Leitung, die Aufstellung sämtlicher Programme und für das choristische Auftreten in der Öffentlichkeit verantwortlich.

Er kann dabei von einem Musikbeirat unterstützt werden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden oder einer Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder, außer etwaigen Sacheinlagen, keine Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen werden muss. In dieser Versammlung müssen mindestens ¾ der aktiven Mitglieder anwesend sein und ¾ aller anwesenden Mitglieder einem solchen Beschluss zustimmen. Ist bei der einberufenen Mitgliederversammlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, muss erneut eine Versammlung anberaumt werden, die nach Ablauf von 3 Wochen stattfindet. In dieser Versammlung genügt dann eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Auflösung des Vereins.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins auf Beschluss verwendet. Beschlüsse hierfür dürfen vor Einwilligung des Finanzamtes nicht ausgeführt werden.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Ehrenordnung geben.

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03. Mai 1994, geändert auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2002, auf der Mitgliederversammlung am 11. März 2007 und 20. März 2011.

Alle bisherigen Satzungen sind damit ungültig.

 

Osnabrück, den 20. März 2011